E-Rechnung & Steuerberater

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Steuerberater & Kanzlei📅 10. Mai 2026 · ⏱ 7 Min. Lesezeit

E-Rechnung und Steuerberater: Was Sie vor 2027 klären sollten

Kurzantwort: Ihr Steuerberater ist ein wichtiger Partner bei der Umstellung auf E-Rechnungen — aber die Pflicht liegt bei Ihnen als Unternehmen. Klären Sie jetzt: Welche Software ist kompatibel, wie werden Belege übermittelt und wie funktioniert die GoBD-Archivierung in Ihrem Workflow.

Die E-Rechnungspflicht betrifft nicht nur das Erstellen von Rechnungen — sie verändert auch den Workflow zwischen Unternehmen und Steuerberater. Wer frühzeitig mit seiner Kanzlei spricht, spart sich Stress kurz vor den Fristen 2027 und 2028.

Was der Steuerberater mit der E-Rechnungspflicht zu tun hat

Steuerberater spielen bei der E-Rechnungseinführung eine doppelte Rolle:

Als Berater
  • Software-Empfehlungen geben
  • Übergangsfristen erklären
  • GoBD-Anforderungen prüfen
  • Workflow optimieren
  • Betriebsprüfungs-Risiken minimieren
Als Empfänger
  • Muss E-Rechnungen empfangen können (seit 2025)
  • DATEV-Anbindung für Belegimport
  • Automatische Verbuchung von XML-Rechnungen
  • Digitale Belegablage für Mandanten

Checkliste: Das sollten Sie mit dem Steuerberater besprechen

1
Kann Ihre Kanzlei XRechnungen und ZUGFeRD empfangen?Wichtig seit Januar 2025 (Empfangspflicht)
2
Welche Buchhaltungssoftware empfiehlt die Kanzlei?Idealerweise mit DATEV-Export und XRechnung-Erstellung
3
Wie sollen Belege übermittelt werden?E-Mail, DATEV Unternehmen Online oder Upload-Portal
4
Übernimmt die Kanzlei die GoBD-Archivierung?Oder müssen Sie selbst archivieren?
5
Ab wann müssen Sie aktiv XRechnungen ausstellen?Je nach Umsatz: 2027 oder 2028
6
Welche Übergangsregelungen nutzen Sie bis 2027?PDF mit Zustimmung des Empfängers noch erlaubt bis Ende 2026

Der optimale Workflow: KMU und Steuerberater

Empfohlener E-Rechnungs-Workflow

Ausgehende Rechnungen

KMU erstellt XRechnung oder ZUGFeRD in Buchhaltungssoftware (z. B. Lexoffice) → XML-Datei geht per E-Mail an Kunden → DATEV-Export geht automatisch zur Kanzlei

Eingehende Rechnungen

KMU empfängt XRechnung per E-Mail → lädt XML in Buchhaltungssoftware → Software importiert Daten automatisch → Kanzlei prüft und bucht via DATEV

Archivierung

XML-Originaldateien werden in Buchhaltungssoftware unveränderbar gespeichert → GoBD-konforme Aufbewahrung 8 Jahre → keine Papierkopien nötig

Häufige Fragen: E-Rechnung und Steuerberater

Steuerberater sind Unternehmer und müssen ab 2027/2028 E-Rechnungen empfangen können (Empfangspflicht gilt seit 2025). Die meisten Steuerkanzleien, die DATEV nutzen, sind bereits vorbereitet — fragen Sie Ihre Kanzlei, ob eingehende XRechnungen akzeptiert werden.

Viele Steuerkanzleien bieten die Erstellung von E-Rechnungen als Dienstleistung an — besonders wenn die Mandanten DATEV Unternehmen Online nutzen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, ob er die XRechnung-Erstellung in seinen Service integriert oder eine kompatible Buchhaltungssoftware empfiehlt.

E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) müssen im Originalformat (XML bzw. PDF+XML) GoBD-konform aufbewahrt werden — mindestens 8 Jahre für Belege ab 2025. Bei der Betriebsprüfung können die Prüfer Zugriff auf die Original-XML-Dateien verlangen. Ausgedruckte Kopien ersetzen die elektronische Archivierung nicht.

Die meisten DATEV-affinen Steuerberater empfehlen Lexoffice (beste DATEV-Integration) oder DATEV Unternehmen Online direkt. Für kleine Betriebe ohne komplexe Buchhaltung werden auch sevDesk und FastBill empfohlen. Fragen Sie Ihren Steuerberater nach seiner bevorzugten Schnittstelle.

Nein. Die E-Rechnungspflicht liegt beim Unternehmen, nicht beim Steuerberater. Der Steuerberater kann beraten, welches System passend ist, und bei der Einrichtung helfen — die Einführung und den laufenden Betrieb müssen Sie als Unternehmen selbst sicherstellen.

Ja. Viele KMU senden E-Rechnungen (als XML oder ZUGFeRD-PDF) per E-Mail an ihren Steuerberater. Einige Kanzleien nutzen sichere Upload-Portale (z. B. DATEV Unternehmen Online). Fragen Sie Ihre Kanzlei, wie sie eingehende Belege bevorzugt empfängt.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Sprechen Sie mit einem zertifizierten Steuerberater über die individuelle Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Wichtige Fristen
Seit Jan 2025Empfangspflicht für alle Unternehmen
Bis Dez 2026PDFs noch ohne Einschränkung erlaubt
Ab 2027Ausstellungspflicht (> 800.000 € Umsatz)
Ab 2028Ausstellungspflicht für alle B2B
Software mit DATEV-Export

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